Uebersetzung aus dem Bulgarischen ins Deutsche
TIERSCHUTZGESETZ
In Kraft von 31.01.2008
Veroeffentlicht in dem bulgarischen Gesetzblatt
Nr.13 /8.02.2008
Kapitel 1:
Allgemeine Bestimmungen
Art.1.
(1) Dieses Gesetz regelt den Tierschutz
und die Massnahmen dessen Realisierung.
(2) Der Tierschutz umfasst den Schutz des
Lebens, der Gesundheit und des Wohlbefindens
der Tiere, ihren Schutz vor unhumanem, grausamen
und besonders grausamen Verhalten,die Sicherstellung
der geeigneten Betreuung und Lebensbedingungen,
welche den physiologischen und ethologischen
Beduerfnissen entsprechen.
Art.2. Die Organe der Exekutive und der
Legislative , zusammen mit den Nichtregierungs-Organisationen(NGO)
verhelfen zur Ausarbeitung von Bildungsprogrammen
zum Schutz der Tiere und Aufklärungsprogrammen
zur Zucht, zum Pflegen, Abrichten und Tierhandel,
entsprechend der Vorschriften dieses Gesetzes.
Art.3. Die Fachgymnasien und Hochschulen,
welche veterinärmedizinische Spezialisten,
Agronomen-Viehzuechter, Biologen , Ökologen
u.a. ausbilden, führen Bildungskurse
entsprechend der Vorschriften gemäss
Art.19 (5) des Gesetzes fuer die veterinäemedizinische
Tätigkeit durch.
Art.4. Die Berufsorganisationen der Tierärzte,
die Tierschutzorganisationen und die Tierzüchtervereinigungen
Bulgariens verbreiten die Tierschutzmassnahmen.
Art.5. Die Nationale Veterinärmedizinische
Behörde (NVMS) leistet professionelle
Hilfe bei der Durchführung von Ausbildungen
gemäss Artikel 3.
Art.6.
(1) Das inhumane Verhalten gegenüber
Tieren ist verboten.
(2) Als inhumanes Verhalten gegenüber
Tieren gilt das Zufügen von Schmerz
und Leid oder das Versetzen in grosse Angst.
Art. 7 Die Tierquälerei ist verboten.
(2) Als Tierquälerei gilt:
1. Jede Handlung oder Handlungsunterlassung,
welche dem Tier dauerhaftes oder wiederholtes
Leiden verursacht oder seiner Gesundheit
schadet;
2. Handlungen nach Art. 151 des Gesetzes
für die veterinärmedizinische
Tätigkeit ;
3. Die Verletzung eines Grundsatzes der
Praxis zur guten Tierzucht, wenn dies zu
schädigenden Folgen für die Gesundheit
des Tieres führt;
4. Die Aggressivität von Tieren durch
einseitige Zuchtauswahl oder durch
Aggressivitätsabrichtung gegenüber
anderen Tieren und Menschen zu
erhöhen;
5. Die Verwendung von Stachel- und elektrischen
Halsbändern, elektrischen Ochsenziemern,
chemisch reizenden (schädigenden) Substanzen
oder die Verwendung von technischen Geräten,
Hilfsmitteln oder Vorrichtungen, die darauf
abzielen, das Verhalten eines Tieres durch
grosse Angst und Schmerzen zu beeinflussen;.
6. Die Veranstaltung von Rennen auf Bodenbelägen,
die die Extremitäten schädigen;
7. Die Verwendung von Tieren für Filmaufnahmen,
Werbung und Schaustellung, sofern damit
Schmerzen, Leiden, Schäden oder Stress
für die Tiere verbunden sind;
8. Einem Tier Leistungen abzuverlangen,
sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden
oder Stress für das Tier verbunden
sind;
9. Ein Tier an Temperaturen, Witterungseinflüssen,
Schauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung
auszusetzen und ihm dadurch Schmerzen, Leiden,
Schäden oder Stress zuzufügen;
10. Das Aussetzen von Tieren;
11. Lebende Tiere als Nahrung für andere
Tiere zu verwenden. Ausnahme: Verwendung
zwecks Fütterung von Tieren, dessen
spezifische biologische Eigenschaften lebende
Tiere als Nahrung erfordern;
12. Einem Tier die notwendige Ruhe zu entziehen;
13. Einem kranken, verletzten oder verängstigen
Tier physische Leistungen abzuverlangen;
14. Ein in der Obhut des Menschen gezüchtetes
oder aufgezogenes Tier in der freien Natur
auszusetzen, wo das nicht auf die zum Überleben
in dem vorgesehenen Lebensraum erforderlichen
artgemässe Nahrungsaufnahme vorbereitet
ist;
15. Amputation oder Kastration mittels elastischer
Ringe;
16. Das vollständige oder teilweise
Amputieren von Körperteilen oder das
Entnehmen von Organen eines Tieres.
17. Der Hufbeschlag mit schädlichen
Hufeisen;
18. Züchtung, Verwendung und Tötung
von Hunden und Katzen zur Gewinnung von
Fellen, Fleisch und Nahrung sowie den Import
und Export von Katzen- und Hundefellen und
Fleisch;
19. Kupieren der Ohren und des Schwanzes
eines Tieres, mit dem Ziel, sein Ausseres
zu verhindern.
20. Das Entfernen von Krallen und Zähnen
sowie das Durchtrennen/Entfernen der Stimmbänder;
21. Die Zurschaustellung in Restaurants,
Bars und weiteren Einrichtungen von allen
Arten von Säugetieren, Primaten, Vögeln,
Reptilien und gefährlichen exotischen
Tieren;
22. Das Propagieren, Popularisieren oder
die Anstiftung in jeder Art und Weise -
direkt oder indirekt - zur Tierquälerei;
23. geschlechtlicher Misshandlung von Tieren
;
(3) Handlungen nach Abs. (2) P.16,19 und
20 werden zugelassen wenn :
1. Ihre Durchführung nach tierärztlicher
Indikation geboten ist und falls sie zur
Diagnostizierung einer Krankheit zwecks
Lebens-, Gesundheits- und Wohlbefindenserhaltung
des Tieres notwendig sind;
2. Die Eingriffe, die zu wissenschaftlichen
- und Forschungszwecken entsprechend dem
Gesetz für die Veterinärmedizinische
Tätigkeit durchzuführen sind;
3. Die Sterilisation oder Kastration zur
Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung
von Tieren dient;
4. Nach den Vorschriften des Gesetzes für
Jagd und Schutz des Wildes durchzufuehren
sind;
5. Eingriffe vorgenommen werden:
a) um eine erhebliche Verletzung des Tieres
zu verhindern;
b) zum Schutz von anderen Tieren.
Art. 8.
(1) Als Tierquälerei gelten nicht die
Massnahmen,die vorgenommen werden:
1.Zwecks Bekämpfung und Beschraenkung
von ansteckenden Tierkrankheiten;
2. Zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung;
3. Im Rahmen der Jagdausübung nach
den Vorschriften des Gesetzes für Jagd
und Schutz des Wildes; im Rahmen der Fischfangsausübung
gemäss dem Gesetz für Fischerei.
4. Anwendung von Ausbildungsprogrammen zwecks
Hinzufuegen und/oder Beibringen von - Wach-
Spür- oder Fuehrungseigegenschaften
der Hunde;
5. Ausfuehrung von medizinischen Untersuchungen
und ärztlichen Pruefungen
6. Zusaetzliches "Beinstellen"
an Hirtenhunden und herrenlosen Hunden zwecks
deren Einschränkung von Moeglichkeiten
Wildtiere zu verfolgen.
Art.9 Der Minister für Landwirtschaft,
der Minister fuer innere Angelegenheiten
und der Verteidigungsminister haben eine
Verordnung für die Ausbildungsbestimmungen
von Diensthunden gemeinsam zu erlassen.
Art.10
(1) Die schwere Tierquälerei ist verboten.
(2) Als schwere Tierquälerei gilt:
1. Die vorsätzliche Tötung von
Tieren;
2. Das Zufügen von schweren und dauerhaften
Schäden an Tieren;
3. Das Organisieren von Tierkämpfen;
4. Das Schießen auf herrenlose, zahme
oder in Gefangenschaft gehaltene Tiere,
sofern dies nicht durch das Gesetz für
die Veterinärmedizinische Tätigkeit
geregelt wird.
(3) Als Tierquälerei gelten nicht die
Massnahmen, welche nach Abs. 2, P. 4 vorgenommen
werden, unter Bedingung des Notbedarfs und
laut Vorschriften des Gesetzes für
Jagd und Schutz des Wildes und des Gesetzes
fuer biologische Vielfalt.; .
(4) Als Tierquälerei gelten nicht die
Massnahmen nach Abs.2 P.2 , wenn diese im
Einklang mit den Vorschriften von Art.117
Abs.1, P.10,11und 12; Art. 159 Abs.1 und
Abs.3, Art. 160 Abs.1 und 2 P.1 und P.2
und Art.179 Abs.3 des Gesetzes fuer Veterinaermedizinischen
Taetigkeit sind
Kapitel 2:
Tierhaltung und -pflege
Art.11
(1) Der Verkauf von Tieren an Personen unter
18 Jahren wird ohne die Zustimmung von Eltern
oder einem Vormund nicht zugelassen ;
(2) Ist der Halter eines Tieres nicht in
der Lage, für die Haltung des Tieres
zu sorgen, so hat er es einem Tierheim,
einem Tierrettungszentrum, einer anderen
Züchtungsstätte oder einer Person
zu übergeben, die Gewähr für
eine physiologisch und ethologisch artgerechte
Haltung bieten;
Art.12
Die Tierhalter haben die Haltungsbestimmungen
nach Art. 149, Abs. 1 und Art. 150 des Gesetzes
für die Veterinärmedizinische
Tätigkeit einzuhalten.
Art.13
(1) Tiere, die in ihrer natürlichen
Umgebung nicht in einer Gemeinschaft leben,
sind einzeln zu halten.
(2) Tiere mit Sozialverhalten sind in einer
Gemeinschaft zu halten, falls der Tierhalter
mehr als ein Tier von derselben Gattung
besitzt.
(3) Bei der Tierhaltung ist der Sozialkontakt
zwischen Tieren unter Berücksichtigung
ihrer physiologischen und ethologischen
Bedürfnisse zu sichern.
Art.14
(1) Die Besitzer von Tierzüchtungsstätten:
1. Stellen sicher, dass für ihre Einrichtung
genügend Tierpfleger mit der nötigen
Qualifikation und Erfahrung in Bezug auf
Tierart, Anzahl, Alter und gesundheitlichen
Zustand vorhanden sind;
2. Sind verantwortlich für die Einhaltung
der Tierschutzbestimmungen;
3. Organisieren die ursprüngliche und
die fortlaufende Ausbildung des Betreuungspersonals.
(2) Die Tierpfleger nach Abs. 1, Punkt 1
dürfen den von ihnen betreuten Tieren
keinen Stress, Schmerzen, Leiden und Verletzungen
zufügen.
Art.15
Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit,
Verletzung, Erschöpfung oder erschwerter
Geburt auf, so muss der Tierhalter unverzüglich
veterinärmedizinische Hilfe sichern;
Die kranken oder verletzten Tiere sind diesen
besonderen Ansprüchen angemessen und
gesondert in einer Unterkunft mit trockener
und bequemer Liegemöglichkeit unterzubringen.
Art.16
(1) Wer ein krankes oder verletztes Tier
findet, hat eine der folgenden Institutionen
zu informieren: das Tierheim, die entsprechende
Gemeindeadministration, die regionale veterinärmedizinische
Behörde, das regionale Polizeiamt oder
die regionellen Abteilungen der staatlichen
Direktion fuer Waelder .
(2) Die Organe nach Abs. 1 haben die erforderliche
dringende veterinärmedizinische Hilfeleistung
und die (angemessene) Unterkunft in einem
Tierheim oder einer anderen Einrichtung
gem. Abs. 6, Punkt 1-3, zu gewährleisten.
(3) In der Einrichtung, in welche das Tier
nach Abs. 1 unterzubringen ist, müssen
angemessene Massnahmen für die Tierbetreuung
unverzüglich vorgenommen werden.
(4) Die Leitung des Tierheimes hat die Öffentlichkeit
via Medien oder anderweitig über die
im Tierheim untergebrachten Tiere zwecks
Auffindung des
ursprünglichen Tiereigentümers
oder zwecks Weitervermittlung an einen neuen
Besitzer zu informieren
5) Falls in einem Tierheim ein gekennzeichnetes
Tier untergebracht wird, hat der Tierheimleiter
die Tierhalter oder die Personen nach Art.
47, Abs. 3 aufzusuchen und zu informieren.
6) Falls der ursprüngliche Tierhalter
innerhalb von einer 14-tägigen Frist
ab dem Tag der Unterbringung des Tieres
nicht gefunden wird, kann das Tier in folgende
Einrichtungen weiter platziert werden:
1. In einem Zoo;
2. In einem Tierrettungszentrum;
3. In einer Tierfarm;
4. In der Obhut einer Tierschutzorganisation.
Art. 17
(1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf
nicht so eingeschränkt sein, dass dem
Tier Schmerzen oder Leiden zugefügt
werden oder es in schwere Angst versetzt
wird;
(2) Der Tierhalter hat dafür zu sorgen,
dass in den Tierhaltungsräumen genügend
Platz fuer Bewegung und Ruhe unter Berücksichtigung
der physiologischen und ethologischen Beduerfnisse
der Tiere vorhanden ist;
Art.18
(1) Tiere, die im Freien gehalten werden,
sind vor widrigen Witterungsbedingungen,
Schutz vor Raubtieren und vor schädlichen
physischen oder chemischen Einwirkungen
zu schützen;
Art. 19
Der Minister fuer Landwirtschaft und Versorgung
hat durch Vorschriften die Tierzucht- und
Tierpflegebedingungen nach deren physiologischen
und ethologischen Beduerfnissen zu bestimmen.
Art.20
Die Tierhalter haben den Gesundheitszustand
der Tiere staendig zu kontrollieren, um
unnoetige Leiden der Tiere zu vermeiden.
Kapitel 4:
HEIMTIERE
Art. 33
Die Besitzer von Heimtieren haben diese
unter Berücksichtigung der Tierschutzbestimmungen
laut diesem Gesetz und laut dem Gesetz fuer
veterinärmedizinische Tätigkeit
zu halten.
Art. 34
(1) Bei der Haltung von Hunden und Katzen
in einer Behausung Typ "Appartement"
ist der Halter verpflichtet, den Tieren
eine Lebensraumfläche gemäss ihrer
Grösse zur Verfügung zu stellen:
1. Für Hunde:
a) bei kleinrassigen Tieren bis 10 kg -
6 m2;
b) bei mittelrassigen Tieren bis 25 kg -
mindestens 8 m2;
c) bei grossrassigen Tieren über 25
kg - mindestens 10m2.
2. Für Katzen - mindestens 6 m2
(2) Die Raumfläche wird als Gesamtfläche
einschliesslich der Menschen, wohnhaft in
derselben Wohnung berechnet
(3) Einem Hund, der im Freien gehalten wird,
ist eine Unterkunft oder eine Hütte
zu gewähren, die ihm Schutz vor widrigen
Witterungsbedingungen bietet;
(4) Hunde, die vor allem in einem angebundenen
Zustand gehalten werden, ist ein 5 m Draht/Seil
zwecks Bewegungsfreiheit sowie ein täglicher
Spaziergang zu gewähren;
Art.35
(1) Der Tierhalter trifft die nötigen
Vorkehrungen, um zu verhindern, dass das
Tier seine Unterkunft alleine verlässt,
fremdes oder öffentliches Eigentum
betritt;
(2) Der Heimtiereigentuemer ist verpflichtet,
jegliche Anzeichen von grundlosem Aggressionsverhalten
seines Hundes, das für das Leben oder
die Gesundheit von Menschen und anderen
Tieren in der Öffentlichkeit ein Gefahr
darstellt, zu verhindern;
(3) Die Eigentümer von Heimtieren haben
Ruhe und hygienische Bedingungen in den
Wohnhäusern zu gewährleisten;
(4) Eine Ausnahme nach Abs.1 wird für
folgende Hunde zugelassen: Hirtenhunde,
Jagdhunde, Spürhunde, Bergrettungshunde
und Hilfshunde für Behinderte laut
Vorschriftsbestimmungen vom der Nationalveterinärmadizinischen
Behoerde.
(5) Der Hundeigentuemer, der mit ihnen zuechten
moechte, meldet sich gemäss dem Art.
137 des Gesetzes fuer veterinärmedizinische
Tätigkeit und hat Gebuehren in der
Gemeindeadministration zu bezahlen.
(6) Diese Gebuehr wird nicht bezahlt von
Zuechtern, (und) kynologischen Clubteilnehmern
, Beteiligten an dem Bulgarischen Bund fuer
Kynologie und weitere bulgarische oder internationale
kynologische Verbände, welche die Zucht
mit reinrassigen Hunden betreiben.
Art. 36
(1)Die Eigentümer von Heimtieren sind
verpflichtet, ihre Tiere zu sterilisieren/kastrieren,
es sei denn, sie möchten mit ihnen
züchten. (Dies ist erlaubt), sofern
folgende Voraussetzungen dafür erfüllt
sind: Die neugeborenen Tiere werden von
den Tierhaltern selbst behalten oder an
neuen Besitzern überlassen.
(2) Die Eigentuemer von kastrierten Hunden
bezahlen nicht die Gebuehren nach Art.35
Abs.5 und nach Art.175,Abs.1 gemaess dem
Gesetz fuer veterinaemedizinische Taetigkeit.
Art.37
(1) Die Registrierung von Hunden erfolgt
gemäss der nach Art. 174 des Gesetzes
für die Veterinärmedizinische
Tätigkeit festgelegten Ordnung;
(2) In der elektronischen (Registrierungs-)Datenbank
sind einzutragen:
1. Abstammungsland des Hundes;
2. Name, Geschlecht, Farbe und Rasse;
3. Geburtsdatum und Geburtsort;
4. Name und Adresse des Halters;
5. Anschrift des Tierarztes, der das Tier
mittels eines Mikrochips gekennzeichnet
hatte;
6. Datum der Mikrochip-Implantation durch
den Tierarzt;
7. Durchgeführte veterinärmedizinische
Eingriffe;
8. Kastration des Hundes.
(3) Die Angaben nach Abs. 2 sind durch den
die Mikrochip-Implantation durchführenden
Tierarzt einzutragen;
(4) Die Hundehalter haben : Adressenänderung,
Halterwechsel oder Tod des Tieres der zuständigen
RVMS innerhalb einer 7-tägigen Frist
mitzuteilen.
(5) Sofern der Tierarzt keinen Zugriff zur
Datenbank besitzt, hat er die Angaben in
Papierform zu erfassen und der zuständigen
Regionalen Veterinärmedizinischen Behörde
(RVMS) weiterzuleiten.
Art. 38
Die Nationale Veterinärmedizinische
Behörde (NVMS) hat eine nationale elektronische
Datenbank für die registrierten Hunde
zu führen;
Art.39
Die Gebühr, welche durch die betreffende
Gemeindeadministration für einen mit
Mikrochip registrierten Hund zu beziehen
ist, entfällt für das 1. Jahr
nach seiner Kennzeichnung gemaess Art. 175,
Abs.1 des Gesetzez fuer veterinäermedizinische
Taetigkeit.
Kapitel 5:
Herrenlose Tiere
Art. 40
(1) Die Gemeindevertretungen haben Programme
zur Verringerung der Anzahl der herrenlosen
Hunde zu genehmigen und finanzielle Mittel
zu diesem Zweck vorzusehen.
(2) Die Bürgermeister der Gemeinden
haben die Einhaltung der Programme nach
Abs.1 zu organisieren und dem Generaldirektor
der Nationalen Veterinärmedizinischen
Behörde jedes Jahr einen Bericht über
deren Erfüllung vorzulegen.
(3) Der Minister für Landwirtschaft
und Versorgung hat jährlich vor dem
Ministerrat einen Bericht über die
Einhaltung der Programme laut Abs.1 zu erstatten.
(4) Die Vorkehrungen zur Verringerung der
Anzahl der herrenlosen Tiere werden in mobilen
oder stationären Ambulatorien der Gemeinden
oder der Tierschutzorganisationen realisiert.
(5) Die nach dem "Gesetz für juristische
Personen mit nicht-wirtschaftlichen Zielen"
registrierten Tierschutzorganisationen beteiligen
sich an der Ausarbeitung und können
an der Programmausführung nach Abs.
1 teilnehmen.
Art.41
(1) Die herrenlosen Hunde sind von den Organen
und Organisationen nach Art. 40, Abs. 2
und 4 und gemäss Art.137 Abs.1 des
Gesetzes der veterinärmedizinischen
Tätigkeit in registrierten Tierheimen
unterzubringen;
(2) Jede Gemeindeverwaltung hat Tierheime
zu errichten.
(3) Zuständig für die Tätigkeit
der Tierheime nach Abs. 2 sind die Bürgermeister;
(4) Die Tierheime sind nur von den Gemeindeverwaltungen
und/oder von den nach dem "Gesetz für
juristische Personen mit Nicht-wirtschaftlichen
Zielen" registrierten Tierschutzorganisationen,
zu bewirtschaften;
(5) Die Tierschutzorganisationen können
eigene Tierheime für herrenlose Hunde
aufbauen.
(6) Jedes Tierheim hat die dort gehaltenen
und zur Adoption angebotenen Tiere in geeigneter
Informationsform der Bevölkerung vorzustellen,
beispielsweise durch eine eigene Internetinformationsseite
und Medienpublikationen;
Art.42
(1) Das Einfangen der herrenlosen Hunde
hat mit einem möglichst geringen Mass
an Leiden für die Tiere zu geschehen.
Dieses Einfangen hat von Personen mit spezifischer
Qualifikation und Unterweisung von einem
Tierarzt zu erfolgen.
(2) Die Beförderung der nach Abs. 1
gefangenen Tiere in die Tierheime erfolgt
mittels speziell ausgestatteten und entsprechend
gekennzeichneten Transportmitteln mit guter
Belüftung;
(3) Die für das Einfangen der herrenlosen
Hunde verantwortlichen Personen sind entsprechend
geschult und haben einen Ausbildungskurs
hinsichtlich der Tierschutzbestimmungen
abgeschlossen;
(4) Die für das Einfangen der herrenlosen
Hunde zuständigen Arbeitsteams werden
von einem Tierarzt geführt und kontrolliert;
(5) Den eingefangenen Hunden werden Halsbänder
mit Identifikationsnummern angebracht.
Art.43
(1)Die Bürgermeister und die Tierschutzorganisationen,
welche ein Tierheim betreiben, müssen:
1. Einen Tierheimleiter, der über einen
Hochschulabschluss verfügt, einstellen;
2. Einen Tierarzt für die veterinärmedizinische
Betreuung der Tiere einstellen;
3. Das erforderliche Hilfspersonal engagieren;
4. Den freien Tierheimzutritt der Bevölkerung
sicherstellen;
5. Bedingungen zur öffentlichen Beaufsichtigung
des Tierheimsbetriebs schaffen;
6. Kommunikationsmöglichkeiten sicherstellen.
(2) Die Personen nach Abs. 1, Punkt 1 -
3 haben einen Ausbildungskurs hinsichtlich
der Tierschutzbestimmungen abzuschliessen.
Art.44
(1) Die Leitung des Tierheims:
1. Nimmt Hinweise für ausgesetzte Tiere
entgegen;
2. Leitet die Unterbringung und Betreuung
der aufgenommenen Tiere;
3. Führt ein Programm zur Weitervermittlung
an neue Besitzer der in dem Tierheim untergebrachten
Tiere.
4. Führt ein Journal, im dem die Daten
der aufgenommen Tiere einzutragen sind.
(2) Das Journal nach Abs. 1, Punkt 4 enthält
folgende Informationen:
1.Die Identifikationsnummer des Halsbandes;
2.Ort und Datum des Einfangens;
3. Die individuellen Merkmale des Tieres;
4. Datum und Grund der Abgabe des Tieres;
5. Name und Adresse des Besitzers .
(3) Für jeden Beförderungsfall
der Tiere hat der Leiter des Tierheimes
oder die von ihm bevollmächtigte Person
ein Begleitpapier zu erstellen, in dem das
Datum und die Stunde der Beförderung,
sowie das besuchte Gebiet und Daten für
die Stückzahl und die Identität
der gefangenen oder zurückgebrachten
Tiere einzutragen sind.
Art. 45
Der Tierarzt nach Art.43, Abs. 1, Punkt
2:
1. Kontrolliert täglich den Gesundheitszustand
der Tiere sowie die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen.
;
2. Erfüllt das Programm der Nationalen
Veterinärmedizinischen Behörde
und entnimmt Untersuchungsproben zwecks
Labordiagnostizierens von ansteckenden und
Parasitenkrankheiten und leitet die Proben
an die entsprechenden Laboratorien weiter;
3. Trägt die Ergebnisse der Laboruntersuchungen
und alle veterinärmedizinischen Eingriffe
und Behandlungen in ein Behandlungstagebuch
ein;
4. Überwacht die Durchführung
der Desinfektion, Desinsektion (Insektenbekämpfung)
und Deratisation (Schadnagerbekämpfung);
5. Führt therapeutische und prophylaktische
Maßnahmen, Kastrationen und Kennzeichnungen
der Tiere durch;
6. Registriert die Hunde nach Art. 174 des
Gesetzes für die Veterinärmedizinische
Tätigkeit;
7. Erstellt ein Feststellungsprotokoll beim
Todesfall eines Tieres; das Feststellungsprotokoll
enthält Angaben über Todesuhrzeit,
Todesursache und/oder Krankheitsdiagnose
des Tieres;
8. Erstellt ein individuelles Protokoll,
falls eine Euthanasie angeordnet wird. Das
Protokoll hat die Begründung für
die Euthanasie zu enthalten und wird durch
den Tierarzt, die Tierheimleitung und eine
Drittperson unterzeichnet.
Art. 46
(1) Die Hunde sind gemäss den Tierschutzbestimmungen
in den Tierheimen aufzunehmen;
(2) Bei der Aufnahme eines Tieres ist eine
Prüfung auf Identifikation des Eigentümers
durchzuführen sowie eine klinische
Untersuchung des Tieres und sofern erforderlich
- eine Laboruntersuchung, deren Ergebnisse
im Journal der Tierheimleitung zu vermerken
sind;
(3) Den kranken und verletzten Tieren ist
veterinärmedizinische Hilfe zu gewährleisten;
(4) Während des Tierheimaufenthaltes
sind den Tieren ausreichend Futter, Wasser,
Bewegungsfreiheit und Ruhemöglichkeit
zu gewährleisten.
Art. 47
(1) Die im Tierheim aufgenommenen Hunde
sind zu kastrieren, gegen Parasiten zu behandeln
und gegen Tollwut zu impfen;
(2)Die Hunde nach Abs. 1 sind an Personen,
die sie halten möchten, kostenlos abzugeben
und nach Art. 174 des Gesetzes für
die Veterinärmedizinische Tätigkeit
zu registrieren;
(3) Die Hunde, welche nach Abs. 2 nicht
vermittelt werden konnten, sind zu kennzeichnen
und in temporär von dem Gemeinderat
bestimmte Tierheime unterzubringen oder
auf ihren Stammplätzen frei zu lassen,
wo sie unter Aufsicht von Privatpersonen,
Tierschutzorganisationen oder Gemeinden,
welche die Erklärung für die Einhaltung
der Tierschutzbhestimmungen nach Art.49
und 50 unterschrieben haben, verbleiben;
(4) Laut den Vorschriften der Nationalen
Veterinärmedizinischen Behörde,
gemäss des Gesetzes der Veterinärmedizinischen
Tätigkeit und laut diesem Gesetz sind
die vorübergehenden Tierheime nach
Abs.3. ausserhalb der Ortschaften zu errichten
und mit einem Zaun zu versehen. Die Tierheime
sind in gutem hygienischen Zustand zu halten.
(5) Die Ordnung und die Bedingungen für
die Hundehaltung in den vorübergehenden
Tierheimen nach Abs.4 sind von der entsprechenden
Gemeinderäten zu bestimmen und haben
unter ständiger Aufsicht der Tierschutzorganisationen
zu erfolgen.
(6) Die Kennzeichnung nach Abs. 3 erfolgt
entweder durch Tätowierung einer Identifikationsnummer
auf einem der beiden Ohren oder durch Implantierung
eines elektronischen Mikrochips. Bei beiden
Kennzeichnungsarten ist eine zusätzliche
V-förmige Kupierung auf dem nicht tätowierten
Ohr oder eine andere visuell wahrnehmbare
Kennzeichnung vorzunehmen;
(7) Der Tierheimleiter hat die Hunde in
einem Register einzutragen und mit einem
veterinärmedizinischen Pass auszustatten;
(8) Der Tierheimleiter hat die Daten nach
Abs. 7 an den Bürgermeister der entsprechenden
zuständigen Gemeindeadministration
zu übermitteln.
Art. 48
Das Zurückbringen der Hunde nach Abs.47,
Abs.3 ist in den Höfen von Kinderkrippen,
Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern
sowie in der Nähe von Autobahnen und
Flughäfen nicht zulässig.
Art. 49
Die für die Aufsicht zuständigen
Privatpersonen, Tierschutzorganisationen
oder Gemeinden haben die Tiere nach Art.
47, Abs. 3 in dreimonatlichen Abständen
gegen Parasiten zu behandeln sowie alljährlich
gegen Tollwut zu impfen.
Art.50
Die Tierschutzorganisationen und Privatpersonen
sind nach Art. 49 verpflichtet:
1. Den veterinärmedizinischen Pass
des Hundes mit den eingetragenen Antiparasitenbehandlungen
und Tollwutimpfungen in der zuständigen
Gemeinde jährlich beglaubigen zu lassen;
2. Vorkehrungen zu treffen, um aggressives
Verhalten des Hundes gegenüber Menschen
oder anderen Tieren vorzubeugen.
Art. 51
Euthanasie der im Tierheim aufgenommenen
Hunde ist zuzulassen in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen nach Art. 179, Abs.
3, Punkt 1, 2 und 4 des Gesetzes für
die Veterinärmedizinische Tätigkeit.
Dem Euthanasieentscheid muss eine entsprechende
Diagnose nach erfolgten klinischen und Laboruntersuchungen
vorangegangen sein.
Art. 52
Die Leichen der Tierheimtiere sind in Übereinstimmung
mit den Anforderungen nach Art. 272 des
Gesetzes für die Veterinärmedizinische
Tätigkeit aufzubewahren.
Art. 53
(1) Bei Aufnahme eines registrierten Haushundes
hat die Tierheimleitung den Tiereigentümer
aufzusuchen und ihm den aktuellen Standort
des Tieres schriftlich mitzuteilen;
(2) Falls der ursprüngliche Tierhalter
innerhalb von einer 7-tägigen Frist
ab dem Tag der schriftlichen Mitteilung
nach Abs. 1 nicht erscheint, um den Hund
abzuholen oder unauffindbar bleibt, ist
das Tier entweder einem neuen Besitzer nach
Art. 47, Abs. 2 zu überlassen oder
im Tierheim einer Tierschutzorganisation
unterzubringen;
(3) Haushunde nach Abs. 1 sind dem ursprünglichen
Tierhalter gegen Vorweisen des veterinärmedizinischen
Passes und Bezahlung der Tierheimaufenthaltskosten
zu übergeben.
Art. 54
In jeder Gemeindeadministration ist ein
Register für die Hunde nach Art. 47,
Abs. 3 zu führen.
Das Register enthält:
1. Ort und Datum des Einfangen des Tieres;
2. Ort und Datum, wo das Tier zurueckgebracht
ist;
3. Datum der Deratisation, der Kastration
und Tollwutimpfung
4. Die zustaendige Person oder Organistion
Art.55
Nach Blockieren der Fortpflanzungsfähigkeit
der herrenlosen Hunde in einer Ortschaft,
sind diese etappenweise in Tierheime unterzubringen
und nach Adoptionsprogrammen entweder neuen
Besitzer zu übergeben oder dort lebenslänglich
zu halten.
Art.56
(1) Bei hoher Population von herrenlosen
Katzen sind die Art. 40 - 47 , Art.51,52
und 54 anzuwenden;
(2) Das Einfangen von herrenlosen Katzen
mit Hilfe von Betäubungsmitteln ist
nicht zulässig.
Kapitel 7:
Strafverordnungen und administrative Zwangsmaßnahmen
Erster Abschnitt: Administrative Strafverordnungen
Art. 62
1. Wer inhumanes Verhalten gegenüber
Tieren, Tierquälerei oder schwere Tierquälerei
im Sinne des Art. 10 verübt , wird
mit einer Geldbuße von 500.00 bis
1000.00 Lewa bestraft; sofern das Vergehen
nicht noch schwerwiegender ist.
(2) Falls das Vergehen nach Abs.1 gegenüber
dem eigenen Tier verübt wird, so wird
es zugunsten des Staates beschlagnahmt.
(3) Falls das Vergehen nach Abs. 1 von einem
Tierarzt oder einem Veterinärtechniker,
einer Amtsperson oder Person, die berufsbedingt
Tierhaltung oder Tierbetreuung ausübt,
beträgt die Geldbuße 1000,00
bis 1500,00 Lewa, oder von einer juristischen
Person oder von einem Einzelhändler
begangen wird, beträgt die Geldbuße
1500,00 bis 2000,00 Lewa.
(4) Falls das Vergehen nach Art.1 oder 3
im Wiederholungsfall ausgeübt wird,
ist die Geldbuße 1000,00 bis 2000,00
Lewa und für juristische Personen oder
Einzelhändler - 2000,00 bis 3000,00
Lewa.
Art. 63
(1) Wer die Bestimmungen des Kapitels 3
verletzt, wird mit einer Geldbuße
von 1000,00 bis 2000,00 Lewa bestraft; im
Wiederholungsfall - von 2000,00 bis 3000,00
Lewa, sofern die Rechtswidrigkeit nicht
ein schwerer zu beurteilendes Vergehen darstellt;
(2) Falls das Vergehen nach Abs. 1 von einem
Tierarzt oder einem Veterinärtechniker,
einer Amtsperson oder Person, die berufsbedingt
Tierhaltung oder Tierbetreuung ausübt,
von einer juristischen Person oder von einem
Einzelhändler begangen wird, beträgt
die Geldbuße von 2000,00 bis 3000,00
Lewa; im Wiederholungsfall - von 3000,00
bis 5000,00 Lewa;
(3) In den Fällen nach Abs. 1 und 2
wird das Tier zugunsten des Staates beschlagnahmt.
Art. 64
(1) Wer Art. 21 verletzt , ist mit einer
Geldbuße von 2000,00 bis 3000,00 Lewa
zu bestrafen.
(2) In den Fällen nach Art.1 wird das
Tier zugunsten des Staates beschlagnahmt
und ist unter den Bedingungen nach Art.129
Abs.3 gemäss des Gesetzes der biologischen
Vielfalt zu halten.
Art. 65
Ein Tierarzt, der die Vorschriften nach
Art. 37, Abs. 3 und 5 nicht berücksichtigt,
ist mit einer Geldbuße von 20,00 bis
40,00 Lewa zu bestrafen; im Wiederholungsfall
beträgt die Geldbuße 40,00 bis
60,00 Lewa;
Art.66
Wer inhumanes Verhalten gegenüber Tieren,
Tierquälerei oder schwere Tierquälerei
durch eine Person zulässt, die unter
seine Aufsicht steht oder handlungsunfähig
ist , ist mit einer Geldbuße von 50,00
bis 250,00 Lewa zu bestrafen , im Wiederholungsfall
- von 250,00 - 500,00 Lewa.
Art. 67
Ein Tierinhaber, der die Vorschriften des
Art. 60 , Abs.2 verletzt, wird mit einer
Geldbuße von 500,00 bis 1000,00 Lewa
bestraft.
Art. 68
(1) Wer die Bestimmungen dieses Gesetzes
verletzt, wird mit einer Geldbuße
von 100,00 bis 250,00 Lewa bestraft; im
Wiederholungsfall - von 250,00 bis 500,00
Lewa, sofern die Rechtswidrigkeit nicht
ein schwerer zu beurteilendes Vergehen darstellt;
(2) Falls das Vergehen von einem Tierarzt
oder einem Veterinärtechniker, einer
Amtsperson oder Person, die berufsbedingt
Tierhaltung oder Tierbetreuung ausübt,
begangen wird, beträgt die Geldbuße
250,00 bis 500,00 Lewa, falls das Vergehen
von einer juristischen Person oder von einem
Einzelhändler begangen wird, beträgt
die Geldbuße von 500,00 bis 700,00
Lewa, im Wiederholungsfall - von 500,00
bis 700,00 Lewa , entsprechend für
juristische Person oder Einzelhändler
- von 700,00 bis 1,000.00 Lewa;
Art. 69
(1) Wenn nach dem Fristenablauf gemäss
§ 5 auf dem Territorium der entsprechenden
Gemeinde noch herrenlose Hunde zu finden
sind, wird der Bürgermeister mit einer
Geldbuße von 1000,00 bis 2000,00 Lewa
bestraft; im Wiedrholungsfall - auf das
Doppelte.
Art. 70
(1) Die Verstösse gegen dieses Gesetz
werden mittels (Verwaltungs-)Akten festgestellt,
die durch Tierärzte der Nationalen
Veterinärmedizinischen Behörde,
die entsprechenden Mitarbeiter des Ministeriums
für Umweltschutz und Gewässer
und der staatlichen Agentur für Wälder
oder durch die Inspektoren für Ökologie
der Gemeinde oder durch eine von dem Bürgermeister
bevollmächtigte Person unter Berücksichtigung
deren Kompetenz, zu erstellen sind;
(2) Gesetzesverstösse nach Art.69 sind
mit einem Akteneintrag durch Mitarbeiter
der für das entsprechende Gebiet zuständigen
Regionalen Veterinärmedizinischen Behörde
(RVMS) festzustellen.
Art. 71
Die Erstellung des (Verwaltungs-)Aktes,
die Erlassung des Bußgeldbescheides,
die Einlegung eines Einspruches des Betroffenen
sowie die Vollziehung der Verfügung
sind gemäss Rechtsordnung des Gesetzes
für administrative Verstösse und
Sanktionen zu handhaben.
§ 11. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt
dem Minister für Landwirtschaft und
Versorgung .
§ Das Gesetz tritt in Kraft ab 31.01.2008.
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Das Gesetz ist von der Volksversammlung
am 24.01.2008 versbschiedet und mit dem
offiziellen Stempel der Volksversammlung
versehen.
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